(1) 1Personen, die a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. 2§ 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend. (2) Für Personen, die Leistungen nach dem
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|