§ 45 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 45 ZPO Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) 1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. 2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.