§ 46 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 46 ZVG (Wiederkehrende Naturalleistungen)

§ 46 (Wiederkehrende Naturalleistungen)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.