§ 47 BMV-Ae
FNA: 802-45-2
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 47 BMV-Ae Wirtschaftlichkeitsprüfung

§ 47 Wirtschaftlichkeitsprüfung

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Die vertragsärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V überwacht. (2) Bei der Prüfung der vertragsärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweise ist die Wirtschaftlichkeit der gesamten Tätigkeit des Vertragsarztes zu berücksichtigen. (3)