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F
FamFG
§ 476
FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024
Änderungsnachweis
§ 476 FamFG Aufgebotsfrist
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 476 Aufgebotsfrist
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
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