(1) 1Die folgenden Arztgruppen werden ab 1. Januar 2013 entsprechend dem § 4 dieser Richtlinie in die Bedarfsplanung einbezogen: 1. Kinder- und Jugendpsychiater, 2. Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, 3. Nuklearmediziner, 4. Strahlentherapeuten, 5. Neurochirurgen, 6. Humangenetiker, 7. Laborärzte, 8. Pathologen und 9. Transfusionsmediziner. 2Es gelten folgende Definitionen: 1. Zur Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater gehören die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und die Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie. 2. Zur Arztgruppe der Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner gehören die Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin und die Fachärzte für Physiotherapie. 3. Zur Arztgruppe der Nuklearmediziner gehören die Fachärzte für Nuklearmedizin. 4. Zur Arztgruppe der Strahlentherapeuten gehören die Fachärzte für Strahlentherapie. 5. Zur Arztgruppe der Neurochirurgen gehören die Fachärzte für Neurochirurgie. 6. Zur Arztgruppe der Humangenetiker gehören die Fachärzte für Humangenetik. Die näheren Regelungen, insbesondere zu Planungsbereichen und Verhältniszahlen werden ab 1. Januar 2013 festgelegt.
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