§ 48 c EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 48 c EStG Anrechnung

§ 48 c Anrechnung

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet: 1. die nach § 41 a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, 2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, 3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und 4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48 a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. 2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen. (2)