§ 49 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 49 ArbGG Ablehnung von Gerichtspersonen

§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht. (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.