(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme. (2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. 2Er hat bei
0 bis 20 Versicherten eine Stimme, 21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen, 51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und
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