§ 5 StraBEG
FNA: 611-1-32
Fassung vom: 23.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2003-12-23

§ 5 StraBEG Strafausschluss in besonderen Fällen

§ 5 Strafausschluss in besonderen Fällen

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370 a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370 a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.