(1) Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten finden die Disziplinarordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 81 Abs. 5 SGB V) Anwendung. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet in Fällen, in denen auf Anregung einer Ersatzkasse oder des VdAK/AEV gegen einen Vertragsarzt wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, den VdAK/AEV über die Einleitung und über das Ergebnis des Verfahrens. 2Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet den VdAK/AEV auch über Disziplinarmaßnahmen, die von ihr beantragt worden sind, soweit das Verhältnis des Vertragsarztes zu den Ersatzkassen berührt wird. (3)
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