§ 51 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 51 EKV Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

§ 51 Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten finden die Disziplinarordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 81 Abs. 5 SGB V) Anwendung. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet in Fällen, in denen auf Anregung einer Ersatzkasse oder des VdAK/AEV gegen einen Vertragsarzt wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, den VdAK/AEV über die Einleitung und über das Ergebnis des Verfahrens. 2Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet den VdAK/AEV auch über Disziplinarmaßnahmen, die von ihr beantragt worden sind, soweit das Verhältnis des Vertragsarztes zu den Ersatzkassen berührt wird. (3)