§ 51 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107 vom 2024-03-27

§ 51 SGB II Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

§ 51 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.