§ 52 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 52 SG Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens

SG ( Soldatengesetz )

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.