§ 52 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 52 SGB III Förderungsberechtigte junge Menschen

§ 52 Förderungsberechtigte junge Menschen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, 1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, 2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und 3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. (2)