FG München - Urteil vom 16.05.2024
14 K 103/23

§ 52d FGO; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung aufgrund Informationen der Steuerberaterkammer; inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG

FG München, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 14 K 103/23

DRsp Nr. 2024/9736

§ 52d FGO; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung aufgrund Informationen der Steuerberaterkammer; inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG

Tenor

1. Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2011 bis 2018 vom 3. Juni 2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2022 werden aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für 2019 wird unter Änderung des Bescheides vom 19. März 2021 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2022 um 19.465,88 € vermindert auf negativ 101.256,58 € und die Umsatzsteuer für 2020 wird unter Änderung des Bescheides vom 4. Juli 2023 um 20.665,73 € vermindert auf negativ 58.738,10 € festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.