§ 53 GwG
FNA: 7613-3
Fassung vom: 23.06.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 53 GwG Hinweise auf Verstöße

§ 53 Hinweise auf Verstöße

GwG ( Geldwäschegesetz )

(1) 1Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden. 2Das System hat die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg zu ermöglichen. 3Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden. (2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) 1Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben. 2Sie geben die Identität einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht bekannt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn 1. eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder