§ 55 a EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 55 a EEG2023 Erstattung von Sicherheiten

§ 55 a Erstattung von Sicherheiten

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1. dieses Gebot nach § 30 a Absatz 3 zurückgenommen hat, 2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder 3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat. (2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber 1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38 a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. 2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.