§ 59 b StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 59 b StGB Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

§ 59 b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56 f entsprechend. (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.