§ 59 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 59 SGG (Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen)

§ 59 (Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.