§ 6 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 6 GewStDV Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.