FNA: 707-6-1-7
Fassung vom: 30.09.2005
Inkrafttreten der Fassung: 2005-07-04
Außerkraft mit dem: 2006-07-21
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2005-09-30

§ 6 InvZulG 2005 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

§ 6 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

InvZulG 2005 ( Investitionszulagengesetz 2005 )

1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.