§ 60 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 60 ALG Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Gesetz sind: 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, 4. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, 5. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung. 3Für Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, gilt § 148 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2)