§ 60 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 2017-07-17

§ 60 UmwG Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer

§ 60 Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.