§ 61 a ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 61 a ALG Überprüfung von Beitragszuschüssen

§ 61 a Überprüfung von Beitragszuschüssen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Tag der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Identifikationsnummer nach § 139 b der Abgabenordnung, 7. zuständiges Finanzamt des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie 8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses, Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit, Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.