§ 61 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 61 SG Übungen

§ 61 Übungen

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. 2Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. (3) 1Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. 2Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.