FG Münster - Urteil vom 16.05.2008
6 K 2897/04 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1980

§ 62 Abs. 2 EStG n.F. verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 2897/04 Kg

DRsp Nr. 2008/17267

§ 62 Abs. 2 EStG n.F. verfassungsgemäß

§ 62 Abs. 2 EStG n.F. hält sich innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums, der einem Gesetzgeber grundsätzlich zusteht.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld.

Der Kläger (Kl.) ist der Vater der minderjährigen Kinder R, G und M B. Er reiste am 28.05.1996 als Asylbewerber in das Bundesgebiet ein und ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 28. Juli 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Kl. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 Ausländergesetz für den Antragsteller zu 1. hinsichtlich der Länder Syrien und Libanon vorläge und dass im Übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht bestünden. Mit dem gleichen Bescheid forderte es die Ehefrau und die bereits damals geborenen Kinder R und G auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Danach entwickelte sich die Aufenthaltsangelegenheit des Klägers wie folgt:

24.08.2000

Aufenthaltsbefugnis erteilt; gültig bis 23.08.2002

11.09.2001