I.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher sich der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (Kläger und Revisionskläger --Kläger--) gegen die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als Arbeitslohn gewandt hatte, mit Urteil vom 26. März 2008 als unbegründet zurück und ließ die Revision zu.
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