§ 64 b BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 64 b BVG (Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege)

§ 64 b (Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit 1. Krankenhilfe nach § 26 b, 2. Pflegegeld nach § 26 c Absatz 1, 3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a. 2Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Waisen. (2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten. (3) 1Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. 2Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung. (4)