§ 64 InvG
FNA: 7612-2
Fassung vom: 15.12.2003
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375 vom 2012-06-26

§ 64 InvG Emittentenbezogene Anlagegrenzen

§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens nur insoweit erwerben, als der Gesamtnennbetrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt. 2Dies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. 3Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. 4Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 Prozent nicht übersteigt. (2)