§ 65 a StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 65 a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 65 a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.