§ 66 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 66 ALG Finanzierungsgrundsatz

§ 66 Finanzierungsgrundsatz

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.