§ 675 i BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 2024-05-06

§ 675 i BGB Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

§ 675 i Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. 2Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel, 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können, 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen. 3In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann. (2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675 g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss, 2. § 675 l Absatz 1 Satz 2, § 675 m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675 v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann, 3. die §§ 675 u, 675 v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675 w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,