(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. (2)
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