§ 68 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101 vom 2024-03-22

§ 68 SGB VII Höhe der Waisenrente

§ 68 Höhe der Waisenrente

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Rente beträgt 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. (2) weggefallen (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.