§ 69 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 20.12.2023

§ 69 GNotKG Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. 2Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden. (2)