§ 7 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

§ 7 GKG Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. 2Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. 3Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig. (2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. 2Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.