§ 71 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 71 FGO (Klagezustellung)

§ 71 (Klagezustellung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. 2Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.