§ 73 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 2023-12-20

§ 73 BauGB Änderung des Umlegungsplans

§ 73 Änderung des Umlegungsplans

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 1. der Bebauungsplan geändert wird, 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.