1Für die Aufnahme von Anträgen auf Eintragungen und Löschungen werden Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben, soweit sie in der Form des § 29 der Grundbuchordnung gestellt werden müssen. 2Im übrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen gebührenfrei.
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