§ 77 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 77 SG Dienstleistungsüberwachung; Haftung

§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. 2Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58 b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt. (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64), 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65), 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. (3) weggefallen (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen 1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, 3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,