§ 8 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966 vom 2022-10-31

§ 8 LPartG Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.