I.
Streitig ist, ob bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 gemäß §
Die Klägerin zählt zu den Unternehmen der X.-Gruppe. Die Unternehmen der X.-Gruppe betreiben hauptsächlich den Großhandel mit Y. an Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Beliefert werden ca. 440 Einzelhandelsunternehmen, die selbstständig in der Gesellschaftsform der OHG tätig sind. An den OHG sind zu je 50 % Unternehmer vor Ort und jeweils ein Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe beteiligt.
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