FG Münster - Urteil vom 22.08.2012
10 K 4664/10 G
Normen:
GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst e;
Fundstellen:
BB 2012, 2594
BB 2012, 2657
DB 2012, 21
DB 2013, 6
DStRE 2013, 1244

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 4664/10 G

DRsp Nr. 2012/20292

§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 verfassungsgemäß

Die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2008 ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

GewStG § 7; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst e;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn ein Viertel von 13/20 der Miet- oder Pachtzinsen für die Benutzung gemieteter oder gepachteter unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin zählt zu den Unternehmen der X.-Gruppe. Die Unternehmen der X.-Gruppe betreiben hauptsächlich den Großhandel mit Y. an Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen. Beliefert werden ca. 440 Einzelhandelsunternehmen, die selbstständig in der Gesellschaftsform der OHG tätig sind. An den OHG sind zu je 50 % Unternehmer vor Ort und jeweils ein Tochterunternehmen der Unternehmensgruppe beteiligt.