§ 8 UmwStG
FNA: 610-6-16
Fassung vom: 07.12.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 2024-03-27

§ 8 UmwStG Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

§ 8 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

UmwStG ( Umwandlungssteuergesetz )

(1) 1Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. 2Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.