§ 8 VwVG
FNA: 201-4
Fassung vom: 27.04.1953
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258 vom 2009-07-29

§ 8 VwVG Örtliche Zuständigkeit

§ 8 Örtliche Zuständigkeit

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.