§ 82 a SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 148 vom 2024-05-06

§ 82 a SGB III Qualifizierungsgeld

§ 82 a Qualifizierungsgeld

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung für die Dauer der Maßnahme ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn 1. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 2. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, 4. der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen ist und 5. die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst. (2)