§ 82 SG
FNA: 51-1
Fassung vom: 30.05.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570 vom 2017-06-08

§ 82 SG Zuständigkeiten

§ 82 Zuständigkeiten

SG ( Soldatengesetz )

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche. (3) 1Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. 2Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. (4)