§ 82 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 82 ZVG (Angaben im Beschluß über die Erteilung des Zuschlags)

§ 82 (Angaben im Beschluß über die Erteilung des Zuschlags)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.