§ 85 d EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 85 d EEG2023 Festlegung zu flexibler Speichernutzung

§ 85 d Festlegung zu flexibler Speichernutzung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

1Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu den näheren Anforderungen an 1. den Nachweis technischer Maßnahmen nach § 19 Absatz 3 a Satz 2, um sicherzustellen, dass ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas eingespeichert werden kann, 2. die massengeschäftstaugliche Abwicklung von Zuordnungen zu Zeiträumen und Wechseln der Zeiträume nach § 19 Absatz 3 a, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, 3. die Entleerung nach § 19 Absatz 3 a Satz 4, insbesondere a) zu Voraussetzungen und Nachweis einer Entleerung und Festlegungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 trifft die Bundesnetzagentur erstmalig bis zum 30. Juni 2025, eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 3 erstmalig bis zum 30. September 2025 und eine Festlegung nach Satz 1 Nummer 4 erstmalig bis zum 30. Juni 2026.