§ 86 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105 vom 2024-03-22

§ 86 SGG (Abänderung während des Vorverfahrens)

§ 86 (Abänderung während des Vorverfahrens)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.