1Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27 d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, 2. die nach § 27 a leistungsberechtigt sind und 3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25 d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a einzusetzen. 2Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.
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